Syndikusrechtsanwälte: Rückwirkende Befreiung ohne zurückliegende Mitgliedschaft im Versorgungswerk

Kurzbesprechung der Entscheidung des Sozialgerichts München, S 31 R 1310/17 vom 01.02.2018:

Das Sozialgericht München hatte über den Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entscheiden, wie er tausendfach jährlich vorkommen dürfte:

Seit 15.06 2014 befindet die Klägerin sich in einem Beschäftigungsverhältnis mit der B-GmbH. Nach Änderung der Rechtsanwaltsordnung (BRAO) zum 01.01.2016 beantragte die Klägerin am 07.03.2016 bei der Rechtsanwaltskammer A-Stadt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Am gleichen Tage beantragte sie bei der Beklagten die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für ihre Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin, und weiterhin die rückwirkende Befreiung gemäß § 231 Abs. 4 b SGB VI ab Beginn der Beschäftigung, also ab 15.06.2014.

Mit Bescheid vom 03.08.2016 wurde die Klägerin durch die Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Gegenüber der Beklagten bestätigte die Rechtsanwaltskammer eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte ab 15.09.2016.

Die DRV befreite für die Zeit ab dem Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Sie vertritt ständig die Rechtsauffassung, Voraussetzung für die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sei die (Pflicht-)Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk der Rechtsanwälte.

Das Sozialgericht München sieht da anders und findet für seine Auffassung eine Stütze: Das Gesetz.

Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist tatsächlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, dass wegen der Tätigkeit, für die von der Versicherungspflicht befreit werden soll, eine Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung durch oder aufgrund Gesetzes begründet wird und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer.

Mit Zulassung als Syndikusrechtsanwältin wurde die Klägerin (rückwirkend auf das Datum des Eingangs ihres Zulassungsantrags) Mitglied der zuständigen berufsständischen Kammer.
Sie wurde auch aufgrund Gesetzes Mitglied des Versorgungswerks, also der berufsständischen Versorgungseinrichtung.

Damit ist die Frage der Befreiung positiv beantwortet.

Die DRV mischt nun in die Frage der Wirkungen dieser Befreiung wiederum Tatbestandsmerkmale des § 6 SGB VI, obwohl die Wirkung mit Blick auf den Bereich der Rückwirkung allein in § 231 Abs. 4b SGB VI geregelt ist.
Das Sozialgericht setzt sich mit der Quelle der falschen Rechtsauffassung der DRV auseinander und stellt angenehm knapp dar, dass die Grenze der Auslegung der Gesetzestext ist, der eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk für die zurückliegende Zeit gerade nicht verlangt:

Die Gesetzesbegründung enthält somit keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür, dass der – im Gegensatz dazu eindeutige – Wortlaut des Gesetzes nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Die Wortlautauslegung kann vorliegend daher nicht durch eine historische Auslegung verdrängt werden (vgl. auch Schafhausen, AnwBl 2016, 116ff; Kreikebohm SGB VI/Segebrecht, 5. Aufl., SGB VI § 231 Rn 14f).

Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig und es ist auch nicht damit zu rechnen, dass die DRV die saubere Argumentation des Sozialgerichts München hinnehmen wird. Wir werden also demnächst eine Entscheidung der Frage zumindest durch das Landessozialgericht erhalten.

Rechtsanwalt Tilman Winkler berät und vertritt gerne Syndikusrechtsanwälte und Syndikusrechtsanwältinnen sowie Syndikuspatentanwälte und Syndikuspatentanwältinnen in Fragen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

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Rechtsanwalt Tilman Winkler ist in der Kanzlei Haberbosch & Straub außerdem für Fragen des Anwaltsregresses und des Gebührenrechts der freien Berufe Ihr Ansprechpartner, er ist im Nebenberuf Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Freiburg.

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