Syndikusrechtsanwälte – rückwirkende Befreiung ohne zurückliegende Zulassung als Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Tilman Winkler führt im Moment vor dem Sozialgericht Karlsruhe ein Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung (DRV), in dem es um die rückwirkende Befreiung eines Kollegen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht geht.

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass der Kollege schon mit Antritt der Beschäftigung, für die er nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Rechts der Syndikusanwälte im Jahr 2016 zugelassen wurde, auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte, also eine rückwirkende Befreiung für einen Zeitraum begehrt, in dem er kein Rechtsanwalt war. Er war allerdings auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg geblieben und hat – bis zur Ummeldung durch seinen Arbeitgeber auf Basis der Informationen der DRV mit dem Jahreswechsel 2014/2015 – seine Beiträge (nur) an das Versorgungswerk entrichtet.

Das Sozialgericht hat nach Klagabweisungsantrag der DRV mitgeteilt, es tendiere dazu, der Klage stattzugeben.

Das ist so erfreulich, wie umstritten, wie richtig:

Die DRV erhebt zur Voraussetzung einer rückwirkenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht die Mitgliedschaft in einer Kammer während des gesamten Zeitraums, für den die Befreiung gewünscht wird und eine ebensolche Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bei gleichzeitiger Zahlung von Beiträgen, die vom individuellen Einkommen abhöngen. Beides ist nicht in jedem Fall tatsächlich Voraussetzung der rückwirkenden Befreiung:

Welche Voraussetzungen für eine rückwirkenden Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bestehen, regelt § 6 SGB VI im Zusammenspiel mit § 231 Abs. 4b SGB VI.

Wer als Syndikusrechtsanwalt nach dem derzeit geltenden Recht zugelassen worden ist und einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gestellt hat, wird in aller Regel von der Versicherungspflicht befreit, wenn nicht ausnahmsweise sozailversicherungsrechtliche Hindernisse bestehen. Damit ist § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI bereits erfüllt.

Wer dabei den Antrag auf Zulassung rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ebenfalls bis zum 02.04.2016 gestellt hat, kann unter den dazutretenden Voraussetzungen des § 231 Abs. 4b SGB VI auch rückwirkend befreit werden. Im hier interessierenden Fall übt der Kollege seit Aufnahme der Tätigkeit ständig die gleiche Tätigkeit aus. Damit gelangt Satz 2 nicht zur Anwendung, der eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk verlangt. Wegen Satz 4 kommt auch die Beschränkung aus S. 3 nicht zum Tragen und es muss vom Beginn der Tätigkeit an befreit werden. Denn unabhängig von der Form der Mitgliedschaft waren die geleisteten Beiträgen keine freiwilligen Beiträge, sondern Pflichtbeiträge.

Rechtsanwalt Tilman Winkler hält an dieser Stelle weiter über die Entwicklung des Verfahrens auf dem Laufenden.

Er berät und vertritt gerne Syndikusrechtsanwälte und Syndikusrechtsanwältinnen sowie Syndikuspatentanwälte und Syndikuspatentanwältinnen in Fragen der Befreiung und rückwirkenden Befreing von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Weiter vertritt oder berät Sie Rechtsanwalt Tilman Winkler gerne in berufsrechtlichen Fragen oder in einem Zulassungsverfahren, solange kein Bezug zur Rechtsanwaltskammer Freiburg besteht.

Rechtsanwalt Tilman Winkler ist in der Kanzlei Haberbosch & Straub außerdem für Fragen des Anwaltsregresses und des Gebührenrechts der freien Berufe Ihr Ansprechpartner, im Nebenberuf ist er Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Freiburg.

Rechtsanwalt
Tilman Winkler

Haberbosch & Straub Rechtsanwälte
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