Der Senat für Anwaltssachen am BGH sieht in der Erbringung rentenrechtlicher Beratungen durch eine angestellte Volljuristin für ein Unternehmen, das über eine Zulassung als Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfügt, nicht als geeignet für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt an. Es werden in Erfüllung des Arbeitsvertrages keine Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§46 Abs. 5 S. 1 BRAO) sondern solche des Kunden bearbeitet. Die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des AGH Zweibrücken wurde daher durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen und die ablehnende Entscheidung der Rechtsanwaltskammer Koblenz bestätigt.
In der Verhandlung zeigte sich, dass vor allem die Frage, in wessen Interesse eigentlich die Beratung erfolgt, nicht ganz trivial ist.
Der Bundesgerichtshof und auch die Deutsche Rentenversicherung Bund, die wegen der Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung nach §46a Abs. 2 S. 4 BRAO beigeladen war, zeigten auf, dass die Erledigung der dem Arbeitgeber kraft Zulassung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubten Tätigkeit durch die Mitarbeiterin nicht ohne Brüche als Tätigkeit der Angestellten in Rechtssachen des Arbeitgebers angesehen werden kann. Insbesondere blieb der Eindruck, die Tätigkeit könne nicht im Interesse der Kunden erfolgen, wenn sie eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§46 Abs. 5 S. 1 BRAO) ist.
Über das Verfahren berichtet auch die lto.de.
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