BGH AnwZ (Brfg) 20/18 – 15.10.18 – Öffentlicher Dienst 2

BGH AnwZ (Brfg) 20/18 – 15.10.18 – Öffentlicher Dienst 2

In einem weiteren Verfahren hatte der Senat für Anwaltssachen des BGH erneut Gelegenheit, Fragen der Reichweite des §7 Nr. 8 BRAO zu beleuchten: Die DRV hatte gegen eine durch die zuständige Rechtsanwaltskammer Köln zugelassene Angestellte einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt erfolgte Zulassung als Syndikusrechtsanwältin geklagt. Der Anwaltsgerichtshof NRW hat der Klage stattgegeben. Er begründete die Entscheidung damit, die Beigeladene übe zwar zeitlich deutlich überwiegend mit 70-80% ihrer Arbeitszeit die Tätigkeit einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten aus, diese Tätigkeit aber sei dennoch nicht prägend im Rechtssinne, denn die Beigeladene sei in der übrigen Zeit mit Aufsichtsfunktion anstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz kraft Berufung durch den Rundfunkrat ausgestattet tätig und diese Tätigkeit schwebe drohend über der in zeitlichem Umfang überwiegenden Tätigkeit.

Die Vertreter der DRV betonten, die Entscheidung des AGH NRW zeige, dass die Prägung nicht alleine eine zeitliche Bestimmung erfordere, sondern auch qualitativ zu erfolgen habe. Außerdem sei die Tätigkeit im Sinne des §7 Nr. 8 BRAO unvereinbar mit dem Beruf des Rechtsanwalts.

Der Senat entschied, dass die Tätigkeit der Beigeladenen durch die betriebliche Tätigkeit anwaltlich geprägt ist. Eine unvereinbare Tätigkeit liege nicht vor. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen bisher nicht vor.

Die Entscheidung ist m.E. in der Sache richtig. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes NRW ist sachlich unrichtig und außerdem systematisch unglücklich begründet gewesen: Die Verankerung der im Fall zu lösenden Probleme an der Frage in der Prüfung der Prägung war sachlich falsch. Die Frage der Vereinbarkeit wäre der richtige Anknüpfungspunkt.
Es lässt sich darüber streiten, ob die Aufsichtsfunktion zur Unvereinbarkeit im Sinne des §7 Nr. 8 BRAO führt, wenngleich ich dies im Ergebnis ablehne, da die Beigeladene keine Verwaltungsakte erlassen kann, sondern lediglich Beanstandungen dem Rundfunkrat und dem Intendanten vorzulegen hat. Eine zeitliche Prägung der Beschäftigung aber kann nicht durch deren inhaltliche Ausgestaltung aufgehoben werden. Wenn das möglich wäre, würde das Kriterium der Prägung der Beliebigkeit preisgegeben.

Eine verfahrensrechtliche Besonderheit ergab sich aus der Tatsache, dass zwischenzeitlich durch eine Änderung des WDR-Gesetzes die Beklagte nicht länger die Aufsichtsfunktion ausüben darf, sondern die Funktion durch eine andere Person ausgeübt werden muss. Zu berücksichtigen war dies aufgrund der Natur der Klage (Anfechtungsklage) nicht, da der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist.

Rechtsanwalt Tilman Winkler berät und vertritt gerne Syndikusrechtsanwälte und Syndikusrechtsanwältinnen sowie Syndikuspatentanwälte und Syndikuspatentanwältinnen in Fragen der Befreiung und rückwirkenden Befreing von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

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