Syndikuspatentanwälte: (rückwirkende) Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) verweigert aktuell Syndikuspatentanwälten häufig die rückwirkende Befreiung oder zumindest die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Syndikuspatentanwälte sind nach §6 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Die DRV stellt dabei aktuell häufig rechtswidrig strenge Anforderungen an die Befreiungsanträge und verweigert nach unserem Eindruck systematisch zu Unrecht auch rückwirkende Befreiungen und lehnt entsprechende Anträge ab.

Nach §231 Abs. 4b SGB VI ist unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend von der Rentenversicherungspflicht zu befreien, unter noch engeren Voraussetzungen auch für Zeiträume vor dem 01.04.2014.

Insbesondere Mitgliedern des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg verweigert die DRV aktuell regelmäßig die Befreiung oder nimmt sogar bereits erteilte Befreiungen zurück. Die DRV begründet ihre Entscheidungen damit, die Pflichtmitgliedschaft auf Antrag nach §9 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg sei keine Pflichtmitgliedschaft im Sinne der Befreiungsregeln. Dies, obwohl nach §10 Abs. 5 der Satzung eine Beendigung der Mitgliedschaft die Aufgabe der Kanzlei erfordert.

Nehmen Sie das nicht ohne Widerstand hin, sondern lassen Sie sich durch Rechtsanwalt Tilman Winkler beraten oder vertreten!

Rechtsanwalt
Tilman Winkler

Haberbosch & Straub Rechtsanwälte
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